Freiweillige Feuerwehr Poppenbüttel -
Förderverein e.V.

Satzung

(Fassung vom 20.1.1996)
§1Name und Sitz
Der Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel führt den Namen " Freiwillige Feuerwehr Poppenbüttel - Förderverein ". Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll im Vereinsregister eingetragen sein. Nach der Eintragung führt er den Zusatz " e.V. ".
§2Vereinszweck
(1)Der Verein fördert die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel auf der Grundlage der für sie geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Regelungen insbesondere durch finanzielle, materielle und personelle Unterstützung bei der Unterhaltung ihres Feuerwehrhauses und ihrer Geräte, bei der Ausbildung, bei der Kontaktpflege zu anderen Freiwilligen Feuerwehren und bei der Mitwirkung an kommunalen Veranstaltungen.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und Zinserträge aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mit Zustimmung durch die Freiwillige Feuerwehr Poppenbüttel überträgt diese ihr Vermögen sowie ihre laufenden Zuwendungen dem Verein, der diese Mittel bestimmungsgemäß zu verwenden hat.
§3Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4Mitgliedschaft
(1)Mitglied sollen alle Angehörigen des aktiven Dienstes, der Reserveabteilung sowie der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2)Förderndes Mitglied ist, wer beim Vorstand des Vereins die fördernde Mitgliedschaft (sogenannte passive Mitgliedschaft) beantragt hat und nach dessen Zustimmung seinen Förderbeitrag leistet. Ein Anspruch auf Aufnahme als Förderndes Mitglied besteht nicht. Wird der Förderbeitrag trotz wiederholter Aufforderung nicht oder nicht vollständig geleistet oder macht sich das Fördernde Mitglied einer groben Ansehensschädigung schuldig, kann ein Ausschluß erfolgen.
(3)Die Mitgliedschaft gemäß Absatz (1) endet gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel. Im übrigen ist ein Austritt aus dem Verein jederzeit zulässig; er ist gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
(4)Ein aus der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf eine Verrechnung beziehungsweise Rückvergütung der geleisteten Beiträge, Spenden oder sonstigen Zuwendungen. Das gleiche gilt für ausgeschiedene Fördernde Mitglieder.
§5Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6Mitglieder des Vorstands
(1)Dem Vorstand des Vereins gehören der Wehrführer als dessen Vorsitzender, der Stellvertretende Wehrführer als dessen Stellvertretender Vorsitzender sowie der Kassenwart der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel an.
(2)Es können auf Vorschlag der in Absatz (1) genannten Vorstandsmitglieder bis zu zwei weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel in den Vorstand gewählt werden. Diese werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder Stimmenthaltung die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
§7Aufgaben des Vorstands
(1)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch jeweils zwei der in §6(1) genannten Vorstandsmitglieder vertreten; der Vorstand gilt als parteifähig.
(2)Der Kassenwart führt die Geschäfte des Vereins; er verwaltet auch das Vermögen. Bei seiner Verhinderung nimmt der Vorsitzende die unaufschiebbaren Kassengeschäfte wahr.
(3)Der Vorstand beschließt die Verwendung der Mittel. Die Verwendung für regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen sowie für solche Verpflichtungen, welche in engem Zusammenhang mit von der Mitgliederversammlung bewilligten Verwendungszwecken stehen, gilt als allgemein bewilligt.
(4)Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein zu bevollmächtigen; das gilt auch für Nichtmitglieder, wenn sie sein besonderes Vertrauen genießen.
§8Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt und ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie erfolgt regelmäßig in Koordination mit der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel.
(2)Durch Vorstandsbeschluß oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muß schriftlich an den Vorstand gerichtet sein und Zweck und Grund für die Einberufung nennen. Wird als Grund ein Mißtrauen hinsichtlich der korrekten Verwendung der Mittel des Vereins angeführt, kann in dem Antrag die Vornahme einer außerordentlichen Kassenprüfung bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt werden.
(3)Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens vier Wochen, die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wenigstens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Aushang im Feuerwehrhaus zu erfolgen.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß §4(1). Das Stimmrecht von Mitgliedern der Ehrenabteilung betrifft ausschließlich die Angelegenheiten des Vereins und nicht der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel selbst.
(5)Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ruft der Vorsitzende binnen Monatsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein; diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
§9Beschlußfassungen auf der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß §6(2) und beschließt über die Entlastung des Kassenwarts, nachdem dieser einen Rechenschaftsbericht abgegeben hat. Sie entscheidet über die Bewilligung von Mitteln für außergewöhnliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Verwendungszwecke.
(2)Die Mitgliederversammlung benennt jeweils für einen Jahreszeitraum zwei Mitglieder als Kassenprüfer; der Kassenwart ist nicht vorschlagsberechtigt. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte nach Ablauf eines Geschäftsjahres auf ihre Ordnungsmäßigkeit. Sie beantragen die Erteilung oder Versagung der Entlastung des Kassenwarts. Die Kassenprüfer sollen Mitglieder des aktiven Dienstes oder der Reserveabteilung sein.
(3)Unbeschadet der Einbehaltung von mitgliedsbezogenen Aufwandsentschädigungen, die dem Verein zweckgebunden zufließen, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Beiträgen für die Mitglieder des Vereins gemäß §4(1) beschließen.
(4)Die Mitgliederversammlung setzt die Mindesthöhe der Beiträge für die Fördernden Mitglieder fest.
(5)Beschlüsse entsprechend den Absätzen (1) bis (4) werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(6)Satzungsänderungen, welche nicht den Vereinszweck (§2) oder die Vereinsauflösung (§11) berühren, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Sie können nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(7)Satzungsänderungen, welche den Vereinszweck (§2) oder die Vereinsauflösung (§11) betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
(8)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Kassenwart ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.
§10Haftungsausschluß
Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.
§11Auflösung des Vereins
Der Verein löst sich auf, wenn die Freiwillige Feuerwehr Poppenbüttel sich auflöst oder aufgelöst wird. Er kann ansonsten nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg - Behörde für Inneres - Feuerwehr zu; es ist zur Förderung des Brandschutzes und für das Sozialwerk der Freiwilligen Feuerwehren zu verwenden.
§12Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Zustimmung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel am 15.12.1995 rückwirkend zum 1.1.1995 in Kraft.
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Der einstimmige Beschluß über die Gründung des Vereins durch die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Poppenbüttel und die anschließende Vereinsgründung sind am 15.12.1995 in Hamburg-Poppenbüttel erfolgt.
Der Verein ist vom Amtsgericht Hamburg am 25.3.1996 unter der Nummer 14805 in das Vereinsregister eingetragen worden.
Der Verein wird beim Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt unter der Steuernummer 17/420/07509 geführt, dient auf Grund seiner Satzung nach Feststellung des Finanzamts für Körperschaften Hamburg-Ost vom 11.4.1996 sowie gemäß dem Freistellungsbescheid vom 22.9.1997 gemeinnützigen Zwecken im Sinne abgabenrechtlicher Vorschriften und ist entsprechend Nr.9 in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs.2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung als besonders förderungswürdig anerkannt.